Strategische Umweltprüfung

(Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme)

Rechtliche Grundlagen

  • Im Juni 2001 verabschiedete die EU die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.
  • Die Umsetzung der EG-Richtlinie erfolgte durch das „Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)“ vom 25. Juni 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (BGBl. Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37).
  • Mit dem SUPG erfolgte am 25. Juni 2005 auch die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), bekanntgemacht am 28. Juni 2005 (BGBl. Jahrgang 2005 Teil I Nr. 37). Die Neufassung des UVPG intergriert sowohl die UVP von Vorhaben als auch die SUP von Plänen und Programmen. Als Oberbegriff für beide Prüfarten gilt nunmehr „Umweltprüfung“.
  • Bereits am 20. Juli 2004 in Kraft getreten ist das „Das Europarechtsanpassungsgsetz Bau vom 24. Juni 2004 zur Änderung des Baugesetzbuchs und des Raumordnungsgesetzes“.  Das EAG Bau wurde am 30. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 31 S. 1359 verkündet. (www.bmvbw.de).

Wesentliche Merkmale

  • Screening
    Feststellen der Umweltprüfungs-Pflichtigkeit
  • Scoping
    Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
  • Umweltbericht
    Ermitteln-Beschreiben-Bewerten der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms. Dabei sind auch Planungsalternativen vergleichbar zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
  • Monitoring
    Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms
  • Konsultationen
    Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Plans, des Umweltberichts und weiterer Planungsunterlagen. Einbeziehung der Stellungnahmen der Umweltbehörden und der Öffentlichkeit bei der weiteren Planaufstellung. Öffentliche Auslegung der endgültigen Planfassung mit Erläuterung wie der Umweltbericht und die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt worden sind und weshalb dem angenommenen Plan der Vorzug vor den geprüften Alternativen gegeben wurde

Wesentliche Konsequenzen für die kommunale Bauleitplanung

  • Trägerverfahren Umweltprüfung
    Zusammenführung der Prüfung der Auswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6, Nr. 7 und § 1a BauGB, der Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der „Umweltprüfung“ als Trägerverfahren.
  • Regelfall Umweltprüfung
    Die Umweltprüfung wird zum Regelfall, d.h. Prüfung aller Bauleitpläne (FNP, B-Plan) und Innenbereichssatzungen, ausgenommen sind Bebauungspläne und Klarstellungssatzungen im Bestand.
  • Vereinfachtes Verfahren
    Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung abgesehen, wenn nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht keine UVP-Pflicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b des EAG Bau vom 24.06.2004 genannten Schutzgüter bestehen.
  • Abschichtung
    Wird eine Umweltprüfung (UP) für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die UP in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden.

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